Rückbaukundige Person
Mit 1. Jänner 2016 ist die Recycling-Baustoff Verordnung in Kraft getreten.
Diese Verordnung schreibt vor, dass alle Bauwerke so rückgebaut („abgebrochen“) werden, dass die dabei anfallenden Materialien möglichst umfassend verwertet werden können. Dies gilt auch für Teilabbrüche.
Dabei ist der Bauherr verpflichtet, die Erreichung dieses Verwertungszieles insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
Schriftliche Rückbaudokumentation
Schad- und Störtstofferkundung
Rückbaukonzept
Diese Maßnahmen sind durch eine rückbaukundige Person bzw. Fachper-son/Fachanstalt durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren. Für eine ordnungsgemäße Durchführung des Abbruchs liegt die Verant-wortung beim Bauherrn.